Infomaterial & Anmeldeformulare Infomaterial & Anmeldeformulare

1. Anmeldung und Vertragsschluss

Die folgenden Bestimmungen gelten für alle Lehrgänge an den Schulen der Bernd-Blindow-Gruppe (mit Ausnahme des Standorts Leipzig) im Rahmen der schulrechtlichen Vorgaben der Länder. Mit der Anmeldung erkennen Teilnehmende diese Bedingungen an. Der Schulvertrag kommt durch die Bestätigung der Schule (in Textform oder elektronisch) zustande. Vertragspartner ist die jeweilige Schule der Bernd-Blindow-Gruppe, vertreten durch den zuständigen Schulträger; dessen Daten werden in der Vertragsbestätigung genannt.

2. Online-Anmeldung und Vertragsschluss im elektronischen Geschäftsverkehr

Die Anmeldung zu einem Ausbildungslehrgang kann auch online über die Webseite der Bernd Blindow Gruppe erfolgen. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn die Schule die Anmeldung in Textform (z. B. per E-Mail oder PDF-Bestätigung) bestätigt. Die Anmeldung ist nur gültig, wenn die Vertragsbedingungen vor dem Absenden der Anmeldung zur Kenntnis genommen und durch aktives Anklicken der Bestätigung („Ich akzeptiere die Vertragsbedingungen“) bestätigt wurden. Die Übermittlung der Anmeldung und Vertragsbestätigung erfolgt in Textform. Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht erforderlich. Die Schule speichert die Vertragsdaten elektronisch. Eine Kopie des Vertrags wird den Teilnehmenden per E-Mail zur Verfügung gestellt und kann jederzeit erneut angefordert werden.

3. Vertragsdauer

Der Vertrag wird für die Dauer des jeweiligen Ausbildungsgangs gemäß der gültigen Ausbildungs- und Prüfungsordnung geschlossen und endet automatisch mit Bestehen oder endgültigem Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Eine stillschweigende Verlängerung des Vertrages findet nicht statt.

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Anwendbarkeit

Sofern Schulgeld oder anlassbezogene Gebühren (z.B. Prüfungsgebühr, Anmeldegebühr, etc.) erhoben werden, gelten die nachstehenden Regelungen. Die Zahlungspflicht beginnt mit dem vertraglich vereinbarten Ausbildungsbeginn und besteht bis zum Ende des Ausbildungsverhältnisses.

4.2 Schulgeld

Das gesamte Schulgeld für ein Jahr ist grundsätzlich zum entsprechenden Lehrgangsjahresbeginn fällig. Falls monatliche Ratenzahlung gewünscht wird, ist ein Ratenzahlungsantrag zu stellen. Werden die Ratenzahlungen bewilligt, ändert das nichts an der Fälligkeit des Schulgeldes. Es gilt nur der jeweilige Restbetrag bei pünktlichem Zahlungseingang als gestundet. Aus organisatorischen Gründen muss in diesem Falle der monatliche Ratenbetrag durch Bankeinzug erhoben werden. Entsprechende Anträge werden Ihnen vor Aufnahme des Lehrganges zugesandt.

4.3 Anlassbezogene Gebühren

Die Anmeldegebühr ist zu Beginn des Lehrgangs, die Abschlussgebühr acht Wochen vor Lehrgangsende zu zahlen. Die Lernmittelgebühr ist zu Beginn jedes Lehrgangsjahres oder, sofern vorgesehen, in monatlichen Raten jeweils im Voraus zum 5. eines Monats fällig. Wiederholungsprüfungsgebühren sind spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin zu entrichten.

4.4 Zahlungsweise

Zahlungen erfolgen unbar durch Überweisung oder im SEPA-Lastschriftverfahren, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird. 

4.5 Antrag auf Gebührenanpassung

In begründeten Ausnahmefällen kann die Schule auf Antrag des Teilnehmenden schriftlich vereinbarte Ratenzahlungen oder Gebühren vorübergehend anpassen. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht.

4.6 Gebührenordnung

Die jeweils gültige Gebührenordnung der Schule ist Bestandteil dieses Vertrags. Änderungen der Gebührenordnung gelten nur für zukünftige Lehrgänge und werden mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten in Textform bekanntgegeben.

5. Schulgeldfreiheit

Die Schule erhebt kein Schulgeld, solange und soweit das zuständige Bundesland die Ausbildung vollständig fördert. Wird die Förderung ganz oder teilweise eingestellt oder reduziert, kann die Schule von den Teilnehmenden ein Schulgeld in der Höhe verlangen, die zur Deckung der tatsächlich entstehenden Ausbildungskosten erforderlich ist. Die genaue Höhe des Schulgeldes bei Nichtförderung ist der aktuellen Gebührenordnung der jeweiligen Schule zu entnehmen und beträgt mindestens 350,- EUR pro Monat. Dies gilt nicht, wenn die Einstellung oder Reduzierung der Förderung auf Gründen beruht, die die Schule zu vertreten hat. Über die Höhe und den Beginn einer etwaigen Schulgeldpflicht informiert die Schule mindestens sechs Wochen im Voraus in Textform. Eine etwaige Schulgeldpflicht wird unter Beachtung der schulrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes eingeführt.

6. Teilnahmeverpflichtung und Schadensersatz

Teilnehmende sind verpflichtet, regelmäßig und aktiv am Unterricht sowie an Praktika teilzunehmen. Insbesondere an den Stichtagen der Schulstatistik besteht Anwesenheitspflicht. Eine Abwesenheit ist unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, zu entschuldigen. Bleibt der Teilnehmende an den für die Schulstatistik maßgeblichen Monaten März, Oktober und November (sowie in Schleswig-Holstein im Dezember) eines jeden Jahres ohne ausreichende Entschuldigung dem Unterricht fern und entsteht der Schule dadurch ein Verlust an staatlicher Förderung, ist die Schule berechtigt, den tatsächlich entstandenen Schaden geltend zu machen. Dieser Schaden berechnet sich in Höhe der entgangenen staatlichen Förderung und beträgt mindestens 1.200 EUR. Zur Vereinfachung wird dieser Schaden pauschal mit 650 EUR angesetzt. Dem Teilnehmenden bleibt der Nachweis gestattet, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.

7. Haus- und Schulordnung

Die Teilnehmenden verpflichten sich, die geltende Haus- und Schulordnung einzuhalten, Leistungsnachweise zu erbringen und den Anweisungen der Schulleitung, Lehrkräfte und Mitarbeiter zu folgen. Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen kann der Schulträger den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen.

8. Vertragsbeendigung

8.1. Ordentliche Kündigung durch Teilnehmende

Der Vertrag kann vom Teilnehmenden mit einer Frist von acht Wochen vor Lehrgangsbeginn oder mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Lehrgangsjahres ordentlich mittels Erklärung in Textform (z.B. E-Mail) gekündigt werden. Abweichend können die Lehrgänge an der FOS, der Fachschule Technik, dem Ergänzungsbildungsgang zur FH-Reife, den Berufsfachschulen BTA, CTA, UTA, ITA, GTA und Kosmetik sowie in sämtlichen Lehrgängen in Baden-Württemberg und Hamburg von den Teilnehmenden mit einer Frist von acht Wochen vor Lehrgangsbeginn oder mit einer sechswöchigen Frist immer zum Ende eines Vierteljahres, gerechnet vom Lehrgangsbeginn an, mittels eindeutiger Erklärung in Textform (z.B. E-Mail) gekündigt werden. Das Schulgeld wird in diesem Falle nur bis zum Ablauf des durch die wirksame Kündigung beendeten Schulvertrages erhoben.

8.2. Nichtantritt der Ausbildung

Wird die Ausbildung ohne rechtzeitige Entschuldigung binnen einer Woche nach Lehrgangsbeginn nicht aufgenommen, kann der Schulträger den tatsächlich entstandenen Schaden geltend machen. Dieser Schaden berechnet sich in Höhe der entgangenen staatlichen Förderung sowie des entgangenen Schulgelds und beträgt mindestens 1.200 EUR. Zur Vereinfachung wird dieser pauschal mit 650 EUR angesetzt. Dem Teilnehmenden bleibt der Nachweis gestattet, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.

8.3. Rücktritt bei Förderablehnung

Bei Ablehnung der Förderung durch einen öffentlichen Kostenträger (z.B. Agentur für Arbeit, Bundeswehr, Unfallkasse, DRV) besteht ein kostenfreies Rücktrittsrecht gegen Vorlage des Ablehnungsbescheids. Das Rücktrittsrecht besteht auch, wenn der Ablehnungsbescheid nach Beginn der Ausbildung ergeht. Die Nichtbewilligung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAfÖG) berechtigt den Teilnehmenden nicht zur außerordentlichen Kündigung.

8.4. Kündigung durch die Schule

Die Schule kann den Vertrag aus wichtigem Grund oder bei Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahl von zwölf Teilnehmenden kündigen. In diesem Fall werden bereits geleistete Zahlungen unverzüglich erstattet; weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nicht. Darüber hinaus kann die Schule den Schulvertrag ordentlich mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Lehrgangsjahres kündigen, wenn organisatorische, personelle oder schulrechtliche Gründe einer Fortsetzung des Unterrichts entgegenstehen. Eine ordentliche Kündigung ist ferner zulässig, wenn Teilnehmende trotz schriftlicher Abmahnung nachhaltig gegen die Schulordnung, das Schulklima oder ihre Teilnahmeverpflichtungen verstoßen, ohne dass bereits ein „wichtiger Grund“ vorliegt. Das Recht der Schule zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

8.5 Außerordentliche Kündigung

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die Haus- und Schulordnung oder bei Zahlungsverzug trotz Mahnung vor. Ein Wechsel der Lehrkräfte sowie inhaltliche, zeitliche oder organisatorische Änderungen oder Abweichungen in der Ausbildung – insbesondere aufgrund schulrechtlicher Vorgaben, behördlicher Verwaltungspraxis oder organisatorischer Notwendigkeiten – berechtigen nicht zu einer außerordentlichen Kündigung, soweit diese Änderungen oder Abweichungen die Ausbildungsleistung in ihrem Kern nicht wesentlich verändern.

9. Zahlungsverzug und Mahnwesen

Bei Zahlungsverzug von mehr als zwei Monatsraten ist die Schule nach Mahnung berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.

10. Haftung

Die Haftung der Schule, ihrer Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) besteht Haftung auch für einfache Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren, typischen Schaden. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Ein bestimmter Ausbildungserfolg oder Prüfungserfolg wird nicht geschuldet. Die Schule haftet nicht für den Verlust, Diebstahl oder die Beschädigung von mitgebrachten Gegenständen, insbesondere elektronischen Geräten, sofern der Schaden nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Teilnehmende sind angehalten, Wertgegenstände nicht unbeaufsichtigt zu lassen.

11. Urheberrecht, Veröffentlichungen und Bildnutzung

11.1 Urheberrechte an Schülerarbeiten

Arbeiten, Projekte, Präsentationen oder sonstige Werke, die Teilnehmende im Rahmen des Unterrichts oder schulischer Veranstaltungen erstellen, bleiben deren geistiges Eigentum im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Teilnehmende räumen der Schule ein einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht ein, die Arbeiten im Rahmen des Schulbetriebs vervielfältigen, archivieren oder im geschützten Bereich der Lernplattform zugänglich zu machen, soweit dies zur Erfüllung des Bildungsauftrags oder zur Organisation des Schulbetriebs erforderlich ist.

11.2 Materialien der Schule

Alle von der Schule bereitgestellten Unterrichtsmaterialien, Skripte, Präsentationen, Prüfungsunterlagen und Lernplattform-Inhalte sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Schule oder der Rechteinhaber vervielfältigt, verbreitet oder an Dritte weitergegeben werden.

12. Datenschutz

Die personenbezogenen Daten der Teilnehmenden werden gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verarbeitet. Die Verarbeitung dient ausschließlich der Durchführung des Schulvertrags und gesetzlicher Verpflichtungen. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich, gesetzlich vorgeschrieben oder auf Grundlage einer Einwilligung zulässig ist. Zur Vertragserfüllung kann die Schule Daten im Rahmen von Auftragsverarbeitungen an externe Dienstleister (z. B. Lernplattformen, IT-Dienstleister) übermitteln. Diese verarbeiten Daten ausschließlich nach Weisung der Schule und auf Grundlage der DSGVO. Eine Datenübermittlung in Drittländer erfolgt nur, wenn ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist. Teilnehmende haben das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch. Weitere Informationen, einschließlich der Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten, sind in den Datenschutzhinweisen der Schule enthalten.

13. Lernmittel und mobiles Endgerät

Die Teilnehmenden sind verpflichtet, die für den Unterricht erforderlichen Lernmittel (Bücher, Schreibmaterialien, etc.) auf eigene Kosten bereitzuhalten, soweit diese nicht von der Schule gestellt oder zentral beschafft werden. Teilnehmende sind verpflichtet, für den Unterricht ein geeignetes, internetfähiges und mobiles Endgerät (Laptop oder Tablet) auf eigene Kosten bereitzuhalten. Das Gerät muss die technischen Mindestanforderungen der Schule erfüllen (z.B. 10 Zoll Bildschirm, externe Tastatur, aktuelles Betriebssystem). Es ist funktionsfähig, virenfrei und mit aktueller Sicherheitssoftware auszustatten. Bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit kann auf Antrag ein Leihgerät bereitgestellt werden. Über die Voraussetzungen entscheidet die Schulleitung im Einzelfall.

14. Elektronische Kommunikation

Mitteilungen der Schule können rechtsverbindlich in Textform (§ 126b BGB) per E-Mail oder über den Online-Campus erfolgen. Teilnehmende sind verpflichtet, ihre E-Mails und Campus-Nachrichten regelmäßig zu prüfen und Änderungen ihrer Kontaktdaten unverzüglich mitzuteilen.

15. Digitale Unterrichtsformen

Die Schule ist berechtigt, Unterricht ganz oder teilweise digital oder hybrid durchzuführen, wenn dies aus organisatorischen, pädagogischen oder rechtlichen Gründen erforderlich oder zweckmäßig ist. Der Online-Unterricht gilt als gleichwertige Unterrichtsform. 

16. Infektionsschutz

Teilnehmende sind verpflichtet, gesetzliche und behördliche Infektionsschutzvorgaben einzuhalten und erforderliche Nachweise (z. B. gemäß Masernschutzgesetz) vorzulegen. Werden Nachweise trotz schriftlicher Aufforderung nicht erbracht, kann der Schulträger den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Wir empfehlen – nach ärztlicher Beratung – eine Hepatitis-Schutzimpfung vor Lehrgangsbeginn, insbesondere bei einer Ausbildung im Bereich der Gesundheitsfachberufe.

17. Versicherungen

Während des Schulbesuchs besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Darüber hinausgehende Versicherungen, insbesondere Haftpflicht-, Berufs-unfähigkeits- oder Diebstahlversicherungen, sind von den Teilnehmenden selbst abzuschließen.

18. Mitwirkungspflichten der Teilnehmenden

Teilnehmende sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift, Kontaktdaten oder Kostenträgerschaft der Schule unverzüglich mitzuteilen.

19. Unterrichtsausfall und höhere Gewalt

Kann der Unterricht infolge höherer Gewalt, behördlicher Anordnung oder sonstiger außergewöhnlicher Umstände nicht wie vorgesehen stattfinden, ist die Schule berechtigt, den Unterricht digital, hybrid oder in anderer geeigneter Form durchzuführen. Ein Anspruch auf Rückzahlung des Schulgelds besteht nicht, soweit die Unterrichtsleistung in zumutbarer Weise erbracht wird.

20. Vertragsänderungen

Änderungen dieser Vertragsbedingungen oder der Gebührenordnung werden den Teilnehmenden in Textform mitgeteilt. Sie gelten als genehmigt, wenn die Teilnehmenden nicht innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich widersprechen. Hierauf wird in der Änderungsmitteilung ausdrücklich hingewiesen. Änderungen, die wesentliche Vertrags-inhalte (z. B. Ausbildungsgang, Dauer, Abschluss) betreffen, bedürfen der schriftlichen Zustimmung beider Parteien.

21. Weitere Hinweise

Zusätzliche Kosten können durch Exkursionen, Praktika oder Klassenfahrten entstehen. Ein besonderer Inklusionsbedarf ist spätestens vier Wochen vor Ausbildungsbeginn mitzuteilen.

22. Schlussbestimmungen

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Textformklausel. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Dieser Vertrag begründet ein privatrechtliches Schulverhältnis zwischen der Schule und den Teilnehmenden. Es handelt sich nicht um ein Arbeitsverhältnis oder ein Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG). Die Teilnehmenden sind nicht Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer der Schule. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der ordentliche Rechtsweg (Amts- bzw. Landgericht) eröffnet. Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist der Sitz des jeweiligen Schulträgers, soweit gesetzlich zulässig.  

23. Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht Teilnehmende haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. Um das Widerrufsrecht auszuüben, ist gegenüber der jeweiligen Schule der Bernd-Blindow-Gruppe, bei der die Anmeldung erfolgt ist, (z. B. per E-Mail an die in der Vertragsbestätigung oder auf der Schulwebsite genannte Kontaktadresse) eine eindeutige Erklärung über den Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, abzugeben. Hierfür kann das auf der Website der jeweiligen Schule bereitgestellte Muster-Widerrufsformular verwendet werden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt es, dass die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Frist abgesendet wird. Folgen des Widerrufs Wenn Teilnehmende diesen Vertrag widerrufen, erstattet die Schule alle Zahlungen, die bis dahin erhalten wurden, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem die Mitteilung über den Widerruf eingegangen ist. Für die Rückzahlung wird dasselbe Zahlungsmittel verwendet, das bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt wurde, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde. Es werden keine Entgelte für die Rückzahlung berechnet. Haben Teilnehmende verlangt, dass die Ausbildung während der Widerrufsfrist beginnen soll, so ist ein angemessener Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Widerruf erklärt wurde, bereits erbrachten Leistungen im Verhältnis zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Leistungen entspricht.

 

Hinweis: Das Muster-Widerrufsformular und die Kontaktdaten der Schulen der Bernd-Blindow-Gruppe sind auf den jeweiligen Schulwebseiten abrufbar. Widerrufserklärungen können auch zentral an die Bernd-Blindow-Gruppe, Bereich Vertragswesen (E-Mail: widerruf@blindow.de) gerichtet werden.

 

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